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Privatpatienten

Anders als in der GKV gehen Privatpatienten einen direkten Behandlungsvertrag mit dem Leistungserbringer ein, aus dem sich nach den Regelungen des Vertragsrechts ein unmittelbarer Honoraranspruch des Leistungserbringers gegenüber dem Patienten ergibt – unabhängig davon, ob und in welcher Höhe dieser ggf. einen Erstattungsanspruch gegenüber einer privaten Krankenversicherung (PKV) geltend machen kann.

Somit ist auch für die Zahlungsfrist die gesetzliche Regelung bindend und nicht der Termin einer eventuellen Erstattung durch die PKV.

 

Verordnungen für Privatpatienten sind an keine festen Vorgaben wie die HMR in der GKV gebunden, allerdings existieren auch bei PKVen eingeschränkte-Tarifbedingungen  sowie Kataloge erstattungsfähiger Heilmittel und Listen mit Erstattungs-Höchstsätzen.

 

Diese sind von Gesellschaft zu Gesellschaft unterschiedlich und auch vom gewählten Tarif abhängig.

Bitte prüfen Sie zunächst Ihren Versicherungsvertrag sowie die dazugehörigen Versicherungsbedingungen. Nur danach richtet sich, ob Ihre private Krankenversicherung berechtigt ist, die von Ihnen eingereichte Rechnung nicht vollständig zu bezahlen.

 

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass selbst das Bundesinnenministerium, welche für die Festlegung der Bundesbeihilfesätze zuständige Behörde ist, im Jahre 2014 auf Nachfrage veröffentlicht hat, dass Beamte bei Heilmitteln eine Eigenbeteiligung insofern zu leisten hätten, als dass sie die Differenz zwischen den nicht kostendeckenden beihilfefähigen Höchstsätzen und den tatsächlichen Kosten zu tragen hätten und dass eine Erhöhung der Sätze nicht vorgesehen ist.

 

Die von uns in Rechnung gestellten Preise sind nach rein betriebswirtschaftlichen Aspekten kalkuliert, um Ihnen die bestmögliche, qualifizierte Therapie bieten zu können. Es ist unser Bestreben, Ihnen unsere gesamte Kompetenz zur Verfügung zu stellen.

Wir bitten Sie um Beachtung dieser Hinweise und stehen Ihnen für weitergehende Informationen selbstverständlich gern zur Verfügung. Sollten Sie im Einzelfall mit einer Kürzung Ihrer privaten Krankenversicherung konfrontiert sein, möchten wir Sie auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2003 (Az: IV ZR 278/01) hinweisen:

 

Danach können private Krankenversicherer eine Rechnungskürzung nicht mehr auf den bereits erwähnten §5 Abs.2 MB/KK stützen. Dies stärkt Ihre Rechte als Versicherter ungemein. Mit Anführung dieses Urteils sowie der in der Praxis vorhandenen Liste von Urteilen, in denen Privatversicherte gegen ihre privaten Krankenversicherungen Rechtsstreite gewonnen haben, können Sie sich der Kürzung widersetzen.
In Reaktion auf dieses höchstrichterliche Urteil haben mehrere Privatversicherer zum Jahreswechsel 2003/2004 einseitig geänderte Versicherungsbedingungen an ihre Versicherten geschickt. Sind Sie hiervon betroffen dann stehen Ihnen zwei Wege offen. Zum einen sollten Sie gegenüber Ihrer Versicherung der Änderung widersprechen. Zum anderen können Sie die zuständige Aufsichtsbehörde (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn – www.bafin.de) einschalten.

 

Um Ihre Forderungen gegenüber Ihrer Versicherung durchzusetzen, können Sie auf der Seite www.privatpreise.de entsprechende Musterbriefe nutzen.

Dies gilt auch für den gesetzlich vorgeschriebenen Basistarif seit 01.01.2009.

Die PKV sind seit dem 01.01.2009 gesetzlich verpflichtet, einen Basistarif anzubieten, der in seinem Leistungsumfang dem der GKV entspricht, dessen Maximalbeitrag auf den Höchstsatz der GKV beschränkt ist und der weder krankheitsbedingte Ausschlüsse noch Beitragszuschläge zulässt. Die Leistungserbringung entspricht weitestgehend den für die GKV gültigen Regelungen. Hierzu finden Sie weitere Informationen z.B. auf www.pkv-basistarif.org Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Basistarif 2009 mit dem Heilmittelverzeichnis finden Sie unter unseren Links.

Wir sind für Sie da:

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